Statuten der Internationalen Konföderation der Arbeiter*innen

Angenommen auf dem Gründungskongress in Parma im Mai 2018

Übersetzt vom Englischen ins Deutsche im Januar 2019

0. Präambel

Hundert Jahre sind seit der Blütezeit des revolutionären Syndikalismus Anfang des 20. Jahrhunderts vergangen. Nicht zufällig war dies auch der Höhepunkt von Arbeiterkämpfen um grundlegende Rechte sowie um die revolutionäre Umgestaltung der Gesellschaft. Unser Planet hat in diesen hundert Jahren in jeglicher Hinsicht – menschlich, gesellschaftlich und ökologisch – tiefgreifende Veränderungen durchgemacht, wovon einige für den weltweiten Anarcho-Syndikalismus und revolutionären Unionismus von besonderer Bedeutung sind.

Einerseits hat die überwiegende Mehrheit der Organisationen, die sich selbst als „revolutionär“ bezeichneten, dieses Selbstverständnis abgelegt. Die meisten Gewerkschaften und politischen Parteien sowie sonstigen Organisationen haben sich an die vorherrschende politische Lage nach dem Fall der Berliner Mauer angepasst. Das Wort „Revolution“ wurde aus ihrem Vokabular entfernt. Auch in der Praxis haben sie das Ziel, die Gesellschaft tiefgreifend und radikal zu verändern, aufgegeben und verfolgen im besten Fall alternative Modelle zur Verwaltung des Bestehenden. Gleichzeitig ist die Möglichkeit einer solchen radikalen Transformation in einem solchen Maße aus dem kollektiven Bewusstsein verschwunden, dass man zu Beginn des 21. Jahrhunderts überhaupt daran erinnern musste, dass „eine andere Welt möglich sei“. Diese Selbstverständlichkeit erschien damals als der Gipfel revolutionärer und radikaler Politik.

Andererseits hat sich der herrschende politische Diskurs in der letzten Zeit noch weiter zugespitzt. Das kapitalistische System basiert seit seiner weltweiten Durchsetzung auf Patriotismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Abschottung. Diese Unterdrückungsmechanismen sind ein wesentlicher Bestandteil der westlichen Gesellschaften, auch wenn sie sich zeitweise hinter einer demokratischen Fassade verbargen. Die globale Krise des Kapitalismus hat diese Mechanismen nun wieder verstärkt. Sie sind gesellschaftlich so mehrheitsfähig geworden und werden von Regierungen so offen vertreten, wie es noch vor zehn Jahren nicht denkbar gewesen wäre. Geschichte scheint sich zu wiederholen. Skrupellose Politiker*innen und Demagog*innen haben sich dieser Diskurse immer wieder für ihre eigenen Ziele bedient.

Zu guter Letzt hat das ungebremste Wachstum der kapitalistischen Produktions- und Konsumstrukturen den Planeten an den Rand des ökologischen Zusammenbruchs gebracht, wenn nicht sogar darüber hinaus. Vor hundert Jahren konnten der Anarcho-Syndikalismus und revolutionäre Unionismus noch gewisse Hoffnung in die Entwicklung der Produktivkräfte setzen. Jetzt sind sie dagegen mit der Aussicht schwindender natürlich Ressourcen konfrontiert. Saubere Luft und sauberes Wasser sind heute für Millionen von Menschen unerreichbare Privilegien. Die politischen Spannungen, die mit den vergangenen und kommenden Umweltkatastrophen einhergehen, führen in einer zunehmend feindseligen Umgebung zu jahrzehntelangen Konflikten und erbarmungslosen Kriegen um das reine Überleben.

Selbstverständlich gäbe es weitere Faktoren aufzuzählen. Allein diese drei sollten jedoch ausreichen, um die düsteren Aussichten aufzuzeigen, die sich deutlich von den Erwartungen unterscheiden, die bei der Gründung früherer Internationalen bestanden. Diese Verhältnisse können jederzeit zu neuen Konflikten führen und sie rufen Bilder dystopischer Welten wach, die von abgeschottenen Grenzen, Ressourcenkriegen, aggressivem Militarismus und Nationalismus, intolerantem Konservatismus, Hungersnöten usw. geprägt sind. In Anlehnung an die alte Losung „Revolution oder Barbarei“ scheint die Barbarei jetzt, wo die Revolution auf der Strecke geblieben ist, auf uns zu zu kommen.

Trotz oder gerade aufgrund all dessen stehen wir, die Organisationen, die zusammen gekommen sind, um diese neue Internationale aufzubauen und die wir uns revolutionär-unionistisch oder anarcho-syndikalistisch nennen, heute noch mehr und entschlossener als zuvor für die Notwendigkeit eines revolutionären Internationalismus ein. Revolutionär, weil wir die Prinzipien der Solidarität und gegenseitigen Hilfe als Mittel für eine radikale und tiefgreifende Umgestaltung der Gesellschaft nicht aufgeben werden. Und internationalistisch, weil wir, während sich so viele Staaten nach außen hin abschotten, gerade jetzt an den Banden festhalten, die uns über Nations- und Staatsgrenzen hinweg einen. Wir beziehen uns heute auf dieselben Prinzipien wie die anarcho-syndikalistische Internationale, die 1922 in Berlin gegründet wurde. Denn nur die Entwicklung einer starken Alternative weltweit auf Grundlage der damals wie heute selben Prinzipien schafft überhaupt die Möglichkeit, den Weg in Richtung Zerstörung, auf dem wir uns befinden, zu verlassen und das Abgleiten in die vollkommene Barbarei zu verhindern.

Vielleicht ist es zu einem historischen Zeitpunkt, zu dem derartige Erklärungen schon lange aus der Mode gekommen sind, wichtig, noch einmal zu betonen, dass unser Bekenntnis zu diesen beiden Prinzipien, zur Revolution und zum Internationalismus, keine leere Rhetorik darstellt. Wir haben uns fest vorgenommen, von unten nach oben, auf Grundlage starker Organisationen vor Ort, eine revolutionäre Internationale aufzubauen.

Das bedeutet, dass wir „internationalistisch“ und „revolutionär“ nicht als Eigenschaften verstehen, die man allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Organisation erhält. Sie sind keine Selbstverständlichkeit und erwachsen nicht einfach aus der Tradition, sondern müssen Tag für Tag vor Ort praktiziert werden. Wenn die revolutionären Kämpfe vor Ort über Grenzen hinweg verknüpft werden, entsteht der Internationalismus und nicht umgekehrt. Um diese Kämpfe organisch, dezentral und föderalistisch zusammenzubringen und um dabei Wirkung zu entfalten, neue Formen und Inhalte zu erschließen und die beteiligten lokalen Organisationen zu stärken, sind die entsprechenden Werkzeuge zu entwickeln. Hier entsteht die Notwendigkeit einer formalen Internationale, durch welche die revolutionäre Tätigkeit der jeweiligen Mitgliedsorganisation vor Ort den gemeinsamen Internationalismus prägt.

Selbstverständlich verkommt der Internationalismus zu einer leeren Hülle, in der von oben nach unten entschieden wird, wenn er nicht auf der Tätigkeit von fest verankerten Mitgliedsorganisationen mit klaren revolutionären Programmen fußt.

Wir, die Mitgliedsorganisationen dieser Internationale, wissen sehr gut, dass die Gewerkschaftsarbeit in der Produktions- und Reproduktionsphäre nicht die einzige Front ist, an der revolutionäre Bewegung aufgebaut werden muss. Die Entwicklung hin zum Desaster, in die uns dieses System gezwungen hat, aufzuhalten und umzukehren, ist eine komplexe und vielseitige Unternehmung, die von verschiedenen Ausgangspunkten aus angegangen werden kann. Schließlich setzt die Umwälzung der Gesellschaft auch die Veränderung unserer ganzen Kultur voraus. Zu diesen vielen Ansätzen gehören unter anderem die Agrarökologie, selbstverwaltete Kooperativen, Antifaschismus, der Kampf gegen das Patriarchat in der Reproduktionsphäre, die Flüchtlingssolidarität sowie der freie Wissensaustausch im Bildungsbereich und viele andere. Zusammengenommen schaffen diese auf dezentrale Art und Weise eine Alternative. Wir wollen dazu über gründliche und ernsthafte Arbeit in unserem Bereich einen Beitrag leisten und stehen der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Koordinierung mit anderen Bewegungen mit ähnlichen Zielstellungen offen gegenüber.

Es steht viel auf dem Spiel. Falls es je ein Versprechen auf Freiheit, Gleichheit und Solidarität gegeben hat, scheint das, was davon übrig geblieben ist, sich endgültig zu verflüchtigen. Das ist eine düstere Aussicht. Die herrschende Klasse wird uns keine Alternative anbieten. Wir, die Arbeiterklasse, müssen diese selbst aufbauen, sonst gibt es für uns keine Zukunft. Historische Prozesse mögen lange Zeit in Anspruch nehmen. Wir dürfen jedoch keine Gelegenheit ungenutzt an uns vorbeiziehen lassen. Die Zeit für einen starken und konsequenten Internationalismus ist jetzt. Einen weiteren Versuch werden wir möglicherweise nicht haben. Jede einzelne Mitgliedsorganisation dieser anarcho-syndikalistischen und revolutionär-unionistischen Internationale wird dabei ihr Bestes geben und wir sind zuversichtlich, dass wir so die große Aufgabe, der wir uns stellen, erfüllen können.

Die Zukunft gehört uns. Wir sind die Zukunft. Es lebe die Internationale!

1 Name und Definition

1.1 Die Internationale Konföderation der Arbeiter*innen (IKA) ist eine weltweite Föderation anarcho-syndikalistischer und revolutionär-unionistischer Gewerkschaften auf Grundlage der Prinzipienerklärung und des Föderationspakts.

1.2 Das Organisationsleben der IKA wird durch diese Statuten in der jeweils auf dem letzten Kongress bestätigten Version geregelt.

2 Prinzipien

2.1 Die Mitgliedsorganisationen der IKA teilen eine Reihe von Prinzipien, die für jede wirklich relevante gesellschaftliche und ökonomische Veränderung unerlässlich sind, und verpflichten sich, diese Prinzipien in ihren Aktionen auf lokaler wie internationaler Ebene einzuhalten.

2.2 Die Prinzipien der IKA schlagen sich im Föderationspakt wieder. Diese sind:

– Anarcho-Syndikalismus und revolutionärer Unionismus: Die Mitgliedsorganisationen der IKA definieren sich selbst als anarcho-syndikalistische und/oder revolutionär-unionistische Gewerkschaften. Dabei kann es Unterschiede entsprechend historischer wie kultureller Besonderheiten und unterschiedlicher geographischer Regionen geben. Das bedeutet, dass es sich um syndikalistische Organisationen mit revolutionären Zielsetzungen handelt, die überwiegend, aber nicht ausschließlich in der Arbeitswelt tätig sind. Damit zielen ihre Aktivitäten derart auf die Umgestaltung des herrschenden Wirtschafts- und Konsummodells, dass dieses in Übereinstimmung mit den Kriterien der Gleichheit, Nachhaltigkeit und Inklusivität und den restlichen in diesen Statuten festgelegten Prinzipien den Bedürfnissen der Gesamtbevölkerung genügt.

Die Mitgliedsorganisationen der IKA bestimmen innerhalb ihres Wirkungsbereichs selbst die Taktiken und Strategien, die sie für die Erreichung dieses Ziels für angemessen halten.

Daraus ergibt sich, dass die IKA sich als revolutionär-unionistisch und anarcho-syndikalistisch definiert, da eben dies die Eigenschaften der Organisationen sind, welche sich in der IKA zusammengeschlossen haben.

– Solidarität: Das wichtigste Mittel zur Durchsetzung einer revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft und zentraler Bestandteil des Anarcho-Syndikalismus und revolutionären Unionismus ist die Solidarität, verstanden als gegenseitige Hilfe aller Arbeiter*innen untereinander.

Im Rahmen der IKA bedeutet dies die Bereitschaft aller Mitgliedsorganisationen, die Bemühungen der jeweils anderen Mitgliedsorganisationen im Prozess der revolutionären Umgestaltung auf die Art und zu dem Zeitpunkt zu unterstützen, wie es von der Organisation, die Unterstützung angefordert hat, angefragt wurde. Selbstverständlich kann es manchmal aufgrund sprachlicher, geographischer und sonstiger Barrieren schwierig sein, praktische Solidarität zu leisten. Deswegen erklären die Mitgliedsorganisationen der IKA ihren Willen, alle möglichen Formen praktischer Solidarität zu erproben und dabei nicht nur gelegentlich Einzelaktionen durchzuführen, sondern gemeinsame Dynamiken zu entwickeln, welche die Tätigkeiten aller Mitgliedsgewerkschaften vor Ort stärken.

– Klassenkampf: Wie eingangs festgestellt zielen die Mitgliedsorganisationen der IKA mit ihren Tätigkeiten darauf, das bestehende Wirtschaftssystem von Produktion, Reproduktion und Konsum zu überwinden, da es grundsätzlich auf Ausbeutung und Profitmaximierung basiert und so den Interessen der Arbeiter*innen zuwiderläuft. Folglich können Arbeitgeber*innen auf keiner der verschiedenen Organisationsebenen Mitglieder werden.

– Internationalismus: Die Mitgliedsorganisationen der IKA unterstreichen die Notwendigkeit aktiver Solidarität unter allen Arbeiter*innen – unabhängig von Nationalität, Geburts- und Wohnort, Rechtsstatus, Ethnie, Glauben, Geschlecht oder sexueller Orientierung. So streben sie in Übereinstimmung mit den erklärten Prinzipien die Ausweitung der Solidarität auf alle Mitglieder der Arbeiterklasse an, egal wo diese sich aufhalten mögen und trotz aller Grenzen, die sie künstlich voneinander trennen.

Diese internationalistische Stoßrichtung spiegelt sich in der Gründung der IKA als ein Mittel dazu wieder, die Solidarität trotz und über die Grenzen hinweg noch effektiver zu gestalten.

– Horizontalität: Die Mitgliedsorganisationen der IKA organisieren sich auf eine horizontale, nicht-hierarchische Art und Weise und ihre Entscheidungsfindungsprozesse gehen von unten aus. Wie genau sich dies in der Praxis gestaltet, hängt selbstverständlich von der entsprechenden Organisation ab. Das Prinzip der Horizontalität schlägt sich insofern in diesen Statuten nieder, dass die Entscheidungsbefugnis im Rahmen des von unten ausgehenden Entscheidungsfindungsprozesses bei den Einzelmitgliedern der Mitgliedsorganisationen der IKA liegt. Somit unterliegen alle in diesen Statuten vorgesehenen Verwaltungs- und Koordinierungsämter unwiderruflich einem Mandat, welches im Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses auf der entsprechenden Ebene erteilt wird.

– Föderalismus: Um den Prinzipien der Horizontalität und der Autonomie der Mitgliedsorganisationen der IKA innerhalb ihres entsprechenden Wirkungsbereichs gerecht zu werden, funktioniert die IKA nach föderalistischen Prinzipien. Die Mitgliedsorganisationen sind an den Föderationspakt gebunden, welcher die Mindestkriterien festhält, an welche sich alle Mitglieder in ihren Aktionen zu halten haben, welcher aber auch die Autonomie der Mitgliedsorganisationen in allen Aspekten, die über diese vereinbarten Mindeststandards hinausgehen, bestätigt.

Der Föderationspakt findet sich weiter unten. Er ist die logische Weiterentwicklung der hier festgehaltenen Prinzipien.

Folglich nimmt die IKA die Form und Funktionsweise einer Föderation an.

– Unabhängigkeit: Um sicherzustellen, dass die in diesem Artikel enthaltenen Prinzipien gewissenhaft eingehalten werden und dass die Mitgliedsorganisationen allein im Interesse ihrer Mitglieder und im Sinne der revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft handeln, haben diese sowie die IKA selbst zu gewährleisten, dass sie ihre Unabhängigkeit gegenüber der Beeinflussung durch äußere Kräfte verteidigen. Die IKA hat deswegen keine anderen Einnahmequellen als die Mitgliedsbeiträge, die von jeder ihrer Mitgliedsorganisationen in Höhe des in diesen Statuten festgelegten Betrags entrichtet werden.

Aus demselben Grund tritt die IKA nicht in Wahlen zu Vertretungsgremien an. Ihre Mitgliedsorganisationen sollten ebenfalls nicht zu solchen Wahlen antreten, egal ob es sich um politische oder Gewerkschaftswahlen handelt.

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit vom Staat ist die Beteiligung von Einzelpersonen, welche den Repressionsorganen des Staates oder von Privatunternehmen angehören, auf allen Ebenen der IKA verboten. Ausgenommen sind Wehrpflichtige.

– Antifaschismus

– Antimilitarismus

– Umweltschutz

– Direkte Aktion

3 Föderationspakt

3.1 In Übereinstimmung mit dem oben genannten Prinzip des Föderalismus einigt sich die IKA auf einen Föderationspakt bzw. eine Reihe von Mindestkriterien, welche die Mitgliedsorganisationen oder Beitrittskandidatinnen erfüllen müssen.

3.2 Während die Prinzipien unverrückbar sowie allgemein und weltweit gültig sind, können die konkreteren Regelungen aus dem Föderationspakt an die spezifischen Rahmenbedingungen des Gewerkschafts- und Arbeitsrechts des Wirkungsbereichs der Mitgliedsorganisationen und Beitrittskandidatinnen der IKA angepasst werden. Das bedeutet, dass einige Punkte gegebenenfalls überflüssig oder unnötig, andere unangemessen sind. Es ist damit möglich, den Föderationspakt im Vorfeld an jeglichen rechtlichen und gewerkschaftlichen Kontext anzupassen.

Aus diesem Grund sind der Kontext und die Situation in Betracht zu ziehen, wenn die Einhaltung des Föderationspakts eingefordert bzw. dieser ausgelegt wird.

3.3 Die Auslegung des Föderationspakts in Fragen seiner Einhaltung und Anwendbarkeit auf konkrete Situationen und Kontexte obliegt den Mitgliedsorganisationen der IKA in Übereinstimmung mit dem statutengemäßen Entscheidungsfindungsprozess, d.h. entweder durch ein Referendum oder auf einem Kongress. Dies können weder der*die Sekretär*in noch das Verbindungskomitee selbst tun. Immer, wenn der Föderationspakt ausgelegt werden muss, sind die Kriterien zu beachten, die im Artikel über die Aufnahme neuer Organisationen ausgeführt werden, selbst wenn es sich nicht um einen Antrag auf Mitgliedschaft handelt.

3.4 Der folgende Föderationspakt ist die Weiterentwicklung der Prinzipien aus dem vorhergehenden Artikel:

– Alle Organisationen, die der IKA beitreten oder beitreten wollen, sind anarcho-syndikalistisch oder revolutionär-unionistisch.

– Sie sind föderalistisch und horizontal aufgebaut und ihre Entscheidungsfindungsprozesse gehen von unten aus.

– Als Organisationen unterstützen sie keine politischen Wahlprojekte, egal ob von Einzelkandidat*innen oder Parteien.

– In Ländern, wo Gewerkschaftswahlen stattfinden, sollten die Mitgliedsorganisationen die Mitarbeit in jeglichen Gremien, Organisationen, Regierungseinheiten und die Beteiligung an Wahl- und Verhandlungsprozeduren ablehnen, welche nicht dem Prinzip der Horizontalität entsprechen, d.h. wenn diese als Bestandteile des Co-Managements eines Unternehmens gedacht sind und nicht dem Mandat und den Interessen der Arbeiter*innen verpflichtet sind.

– Einzelpersonen, die sich freiwillig den Repressionsorganen, egal ob staatlichen oder privaten, anschließen, sind von der Mitgliedschaft und sonstiger Mitarbeit in den Mitgliedsorganisationen der IKA ausgeschlossen.

– Zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit darf keine Mitgliedsorganisation der IKA in Ländern, in denen die Möglichkeit dazu besteht, staatliche oder private Leistungen für gewerkschaftliche Tätigkeiten annehmen.

4 Assoziation

4.1 Alle anarcho-syndikalistischen und revolutionär-unionistischen Gewerkschaften können auf Antrag Mitglied der IKA werden, sofern sie die im Föderationspakt festgelegten Bedingungen erfüllen.

4.2 Aufgrund ihrer föderalistischen und internationalistischen Arbeitsweise richtet sich die IKA in ihrer eigenen Struktur nicht nach der Logik der Staaten und nach deren künstlichen Grenzen. Aus diesem Grund kann es mehr als eine Sektion pro Land geben. In solchen Fällen wird die begründete Meinung einer bereits der IKA angehörenden Organisation aus diesem Land in Betracht gezogen. Diese kommt jedoch keinem Veto gleich.

4.3. Dementsprechend können die Sektionen auch einen Wirkungsbereich haben, der mehr als einen Staat umfasst.

4.4. Die Mindestmitgliederzahl der Sektionen beträgt 75 Einzelpersonen.

4.5. Anarcho-syndikalistische und revolutionär-unionistische Gewerkschaften, die sich nach den Vorgaben des Föderationspakts organisieren, aber nicht über die Mindestmitgliederzahl verfügen, können der IKA als Freundinnen beitreten.

4.6. Gruppen, die sich nicht als anarcho-syndikalistische oder revolutionär-unionistische Gewerkschaft konstituiert haben, aber den Willen äußern, eine solche nach den Vorgaben des Föderationspakts aufzubauen und mit der IKA zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten, können dies unabhängig von ihrer Mitgliederzahl als Initiativen tun.

4.7. Sektionen, Freundinnen, Initiativen

4.7.1. Sektionen

Die Organisationen, die als Sektionen der IKA angehören, können und sollten:

– die Bemühungen zur Ausweitung des Organisationsmodells der IKA und zur Erreichung ihrer Ziele entsprechend ihren Kapazitäten unterstützen,

– die Anzahl von Delegierten in die Verwaltungsgremien der IKA entsenden, auf die sich jeweils geeinigt wurde,

– an den Entscheidungsfindungsprozessen nach Konsensprinzip und, wenn nötig, per Abstimmung nach dem aktuell gültigen Stimmschlüssel teilnehmen,

– ihren Mitgliedsbeitrag entsprechend ihrer Mitgliederzahl und dem aktuell gültigen Beitragssatz entrichten,

– finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds erhalten, wenn sie diese nach den gültigen Finanzrichtlinien beantragt haben.

4.7.2. Freundinnen

Die Organisationen, die als Freundinnen der IKA angehören, können und sollten:

– die Bemühungen zur Ausweitung des Organisationsmodells der IKA und zur Erreichung ihrer Ziele entsprechend ihren Kapazitäten unterstützen,

– die Anzahl von Delegierten in die Verwaltungsgremien der IKA entsenden, auf die sich jeweils geeinigt wurde,

– an den Entscheidungsfindungsprozessen nach Konsensprinzip mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen,

– ihren Mitgliedsbeitrag entsprechend ihrer Mitgliederzahl und dem aktuell gültigen Beitragssatz entrichten,

– finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds erhalten, wenn sie diese nach den gültigen Finanzrichtlinien beantragt haben.

4.7.3. Initiativen

Die Organisationen, die mit der IKA als Initiativen zusammenarbeiten, können und sollten die Bemühungen zur Ausweitung des Organisationsmodells der IKA und zur Erreichung ihrer Ziele entsprechend ihren Kapazitäten unterstützen.

Da Initiativen keine Beiträge entrichten, haben sie anders als Sektionen und Freundinnen keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds. Sie können jedoch Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Dieser wird von Einzelfall zu Einzelfall entschieden.

4.8 Aufnahme neuer Organisationen

4.8.1 Organisationen, die den Bedingungen des Föderationspakts entsprechen und der IKA als Sektion oder Freundinnen beitreten wollen, lassen dem*der Sekretär*in und dem Verbindungskomitee der IKA ihren Antrag auf Mitgliedschaft zukommen. Der Antrag enthält:

– die Beitrittserklärung, in welcher konkretisiert wird, ob der Beitritt als Sektion oder als Freundin gewünscht ist, und in welcher die Mitgliederzahl und der geographische Wirkungsbereich angegeben werden,

– die Anerkennung der Prinzipien und des Föderationspakts der IKA, wobei gegebenenfalls unter Darlegung der Gründe anzugeben ist, ob Teile des Föderationspakts aufgrund geographischer, kultureller rechtlicher oder gewerkschaftspolitischer Rahmenbedingungen nicht umsetzbar sind,

– eine Kopie der aktuell gültigen Satzung.

4.8.2 Finden der*die Sekretär*in und/oder das Verbindungskomitee Formfehler im Antrag oder sollte dieser unvollständig sein, senden sie ihn an die jeweilige Organisationen zurück, damit diese binnen einer Frist von drei Monaten die Fehler korrigieren oder den Antrag vervollständigen kann. Geschieht dies nicht, wird der Antrag auf Mitgliedschaft als zurückgezogen erachtet.

4.8.3 Der*die Sekretär*in lässt den Antrag mitsamt einem Bericht darüber, ob die Organisation alle Beitrittsbedingungen erfüllt haben oder ob Widersprüche und Abweichungen ausgemacht wurden, binnen einer Frist von drei Monaten nach dessen Erhalt über das Verbindungskomitee den Sektionen und Freundinnen der IKA zukommen. Der Bericht geht bei eventuellen Abweichungen von den Vorgaben des Föderationspakts auf die jeweiligen geographischen, kulturellen, rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ein, die diesen zugrunde liegen könnten.

4.8.4. Gleichzeitig leitet der*die Sekretär*in ein Referendum unter den Sektionen und Freundinnen der IKA über die Aufnahme der neuen Organisation ein.

4.8.5 Die Einschätzung dessen, ob die Beitrittskandidatin den Bestimmungen des Föderationspakts entspricht, steht allein den Mitgliedsorganisationen der IKA per Referendum zu und nicht dem*der Sekretär*in oder dem Verbindungskomitee. Die Einschätzung sollte sich in jedem Einzelfall nach dem Potenzial zur Umgestaltung des jeweiligen Gewerkschaftssystems richten, d.h. danach, in welchem Maße die Beitrittskandidatin es geschafft hat, innerhalb ihres Wirkungsbereichs ein alternatives und in revolutionärem Sinne transformatives Gewerkschaftsmodell zu entwickeln oder zu entwerfen.

4.8.6 Wird der Antrag auf Beitritt der Organisation angenommen, wird sie unmittelbar und ohne Karenzzeit mit allen Rechten als Sektion oder Freundinnen in die IKA aufgenommen. Die Aufnahme wird auf dem nächsten Kongress ratifiziert. In den ersten sechs Monaten erhält sie ein einzige Stimme. In dieser Zeit wird der Mittelwert der an die IKA entrichteten Mitgliedsbeiträge ermittelt. Anschließend erhält sie die Anzahl an Stimmen, die ihr entsprechend dem Mittelwert der gezahlten Mitgliedsbeiträge und dem aktuell gültigen Stimmschlüssel zustehen. Außerdem entsendet sie eine entsprechende Zahl an Delegierten in das Verbindungskomitee und die für sie relevanten Arbeitsgruppen.

4.8.7 Wird der Beitrittsantrag der Organisation abgelehnt, informiert der*die Sekretär*in sie unter Angabe der Gründe über die Ablehnung. Die Organisation kann binnen einer Frist von sechs Monaten den Gründen für die Ablehnung Abhilfe schaffen und sich unter Erklärung der getätigten Änderungen ein weiteres Mal um Mitgliedschaft in der IKA bewerben.

4.9 Austritt und Ausschluss aus der IKA

4.9.1. Eine Sektion kann aus der IKA aus den folgenden Gründen ausgeschlossen werden bzw. austreten:

4.9.1.1 Durch eigenen Beschluss, welcher dem*der Sekretär*in und dem Verbindungskomitee mitzuteilen ist. Der Austritt tritt unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses durch den*die Sekretär*in in Kraft.

4.9.1.2 Bei Nichtzahlung der Beiträge über mehr als ein Jahr. Bei Ablauf der Einjahresfrist und sollte die betreffende Organisation keinen Antrag auf Befreiung von den Anträgen eingereicht haben, fordert der*die Sekretär*in die Sektion bzw. die Freundin zur Zahlung der ausstehenden Beiträge innerhalb einer Frist auf, die beide Parteien für angemessen erachten. Ansonsten wird sie aus der IKA ausgeschlossen. Der*die Sekretär*in kann ihr einen Aufschub von maximal sechs Monaten gewähren. Bei Ablauf des Aufschubs initiiert der*die Sekretär*in ein Referendum darüber, ob ein weiterer Aufschub von sechs Monaten gewährt werden soll.

Die betreffende Sektion kann die ausstehenden Beiträge zahlen, den Ausschluss akzeptieren oder Befreiung von der Zahlung der Beiträge beantragen. Wird die Zahlungsbefreiung nicht akzeptiert, hat die Sektion die ausstehenden Beiträge zu zahlen oder den Ausschluss zu akzeptieren.

4.9.1.3 Mit Beschluss der IKA zum Ausschluss der Sektion. Mögliche Gründe dafür sind:

– Nichteinhaltung der Prinzipien und der Statuten der IKA inklusive späterer Änderungen,

– öffentliche Handlungen, die die Interessen der IKA oder denen ihrer Sektionen und/oder Freundinnen schädigen sowie die Anmaßung dessen, ohne Mandat die IKA zu repräsentieren,

– Handlungen innerhalb des Kontextes der IKA, die die Interessen der IKA oder denen ihrer Sektionen und/oder Freundinnen schädigen oder die die Organisationsprozesse der IKA behindern oder schädigen oder das Verhältnis zwischen den Mitgliedern nachhaltig verschlechtern oder

– Diebstahl, Betrug oder Veruntreuung von Vermögenswerten der IKA.

4.10 Der Ausschlussprozess

4.10.1 Alle Sektionen der IKA können den Ausschluss einer anderen Sektion oder Freundinnen der IKA aus einem der oben genannten Gründe beantragen. Freundnnen, der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee haben kein Recht darauf, Ausschlussanträge zu stellen.

4.10.2 Dazu lässt die antragstellende Sektion dem*der Sekretär*in und dem Verbindungskomitee eine Aufstellung der Statutenbrüche, die die Grundlage für den Ausschlussantrag bilden, sowie Beweise dieser Brüche zukommen.

4.10.3 Der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee leiten den Ausschlussantrag an alle Sektionen weiter und fordern die Sektion, deren Ausschluss beantragt wird, dazu auf, zum Antrag binnen einer Monatsfrist Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme wird an alle Sektionen weitergeleitet. Außer der Stellungnahme ist kein weiteres Material weiterzuleiten.

4.10.4 Nach Erhalt und Weiterleitung der Stellungnahme bzw. bei Auslaufen der Monatsfrist leitet der*die Sekretär*in ein Referendum zum Ausschlussantrag ein.

4.10.5 Bei Annahme des Antrags tritt der Ausschluss unmittelbar in Kraft.

4.10.6 Die ausgeschlossene Sektion oder Freundin kann gegen den Beschluss bei ausreichender Begründung binnen einer Monatsfrist Einspruch einlegen. Bei Erhalt des Einspruchs leiten der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee ihn an alle Sektionen und Freundinnen weiter und leiten ein Referendum über den Einspruch ein. Das Ergebnis des Referendums wird vom nächsten Kongress ratifiziert.

4.10.7 Nach einem zweiten Referendum ist der Beschluss endgültig und es besteht keine Möglichkeit für einen weiteren Einspruch.

4.10.8 Im Falle der Spaltung einer Mitgliedsorganisation entscheidet der nächste reguläre Kongress darüber, ob eine, beide oder keine der Nachfolgeorganisationen Teil der IKA bleiben.

5 Beziehungen

5.1 Die Autonomie der Sektionen

Die Mitgliedsorganisationen der IKA sind autonom und definieren ihre eigenen Ziele, Strategien, Taktiken und Aktionspläne ohne Einschränkung außer denen, die sich aus den Vorgaben des Föderationspakts ergeben.

5.2 Beziehungen zu anderen Organisationen

5.2.1 Aus dem föderalen Prinzip, nach dem sich die IKA und ihr Föderationspakt richten, und aus der Autonomie der Sektionen ergibt sich, dass die Sektionen taktische oder strategische Beziehungen mit allen Organisationen außerhalb der IKA, die sie für angebracht halten, und in dem Maße, wie sie es für angemessen halten, eingehen können.

5.2.2 Die IKA wiederum kann auf internationaler Ebene zur Verteidigung ihrer Interessen und zur Verbreitung ihrer Prinzipien mit allen Organisationen Kontakt aufnehmen und kooperieren, wenn sie es für notwendig und angemessen hält. Dabei hält sie selbstverständlich die Vorgaben des Föderationspakts ein. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob die Kontaktaufnahme auf Vorschlag einer Sektion oder Freundin erfolgt, noch ob die kontaktierte Organisation eine Initiative ist.

6 Entscheidungsfindung

6.1 Innerhalb der IKA werden Entscheidungen von allen Sektionen und Freundinnen wenn möglich nach dem Konsensprinzip getroffen.

6.2 Dazu wird, wenn Sektionen oder Freundinnen zwei oder mehrere unterschiedliche Anträge zur selben Sache einbringen, ein Überarbeitungskomitee gebildet. Dieses besteht mindestens aus den Delegierten der Sektionen oder Freundinnen, welche die Anträge eingebracht haben. Das Überarbeitungskomitee erarbeitet einen Kompromisstext zur Abstimmung durch die Sektionen, welcher alle gemeinsamen Punkte der verschiedenen Anträge und alle Kompromisse enthält, auf welche die Delegierten sich im Überarbeitungskomitee auf Grundlage der Mandate ihrer Organisationen einigen konnten, und in welchem die unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Anträgen herausgearbeitet werden.

6.3 Die Sektionen stimmen anschließend über alle Punkte ab, die vom Überarbeitungskomitee zurückgemeldet wurden. Die Abstimmung erfolgt nach einem logarithmischen Stimmschlüssel, über den jede Sektion entsprechend ihrer Mitgliederzahl wie folgt eine Anzahl von Stimmen erhält:

75 bis 424 Mitglieder: eine Stimme

425 bis 1546 Mitglieder: zwei Stimmen

1546 bis 4243 Mitglieder: drei Stimmen

4244 bis 9999 Mitglieder: vier Stimmen

über 10.000 Mitglieder: fünf Stimmen

6.4 Die Anzahl der beitragszahlenden Einzelmitglieder wird über die Bildung des Durchschnitts der Beiträge ermittelt, die jede Sektion in den sechs Monaten vor der Abstimmung entrichtet hat.

6.5 Ein Antrag ist angenommen, wenn in der Abstimmung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Das bedeutet, dass Enthaltungen in der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt werden.

6.6 Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedsorganisationen kann eine Abstimmung per Referendum wiederholt werden.

6.7 Per Abstimmung auf dem eigenen Kongress oder per Referendum können Sektionen die auf Kongressen oder per Referendum getroffenen Entscheidungen der IKA ablehnen.

6.8 Freundinnen der IKA habe kein Stimmrecht.

7 Kongresse

7.1 Am Kongress der IKA nehmen alle Sektionen und Freundinnen der IKA teil. Er ist das höchste Entscheidungsfindungsgremium der IKA.

7.2 Aufgaben und Funktionen des Kongress sind:

7.2.1 Entwicklung einer Strategie für die IKA,

7.2.2. die Analyse der internationale Lage unter allen relevanten Gesichtspunkten,

7.2.3 Bestimmung der Arbeitsfelder und -richtlinien der IKA für den Zeitraum zwischen den Kongressen,

7.2.4 Setzung der allgemeinen Ziele der IKA in den verschiedenen Arbeitsfeldern und dabei Bestimmung von Prioritäten,

7.2.5 Erteilung des Mandats zur Ausführung der notwendigen Aufgaben zur Erreichung dieser Ziele gegenüber dem*der Sekretär*in und dem Verbindungskomitee.

7.3 Die Vereinbarungen und Beschlüsse des Kongresses sind für alle Mitgliedsorganisationen bindend, wobei die Bestimmung in Artikel 6.7 die einzige Ausnahme bildet.

7.4 Der*die Sekretär*in beruft aller fünf Jahre den ordentlichen Kongress der IKA ein. Er*sie kündigt den Kongress rechtzeitig unter Wahrung der folgenden Fristen ein. Binnen einer Frist von drei Monaten nach Ankündigung des Kongresses bringen die Sektionen begründete Anträge für die Tagesordnung ein. Anschließend erstellt der*die Sekretär*in auf Grundlage dieser Anträge die Tagesordnung für den Kongress. Innerhalb der folgenden sechs Monate können Sektionen Gegenanträge, Ergänzungsanträge und Anmerkungen zu den Anträgen einreichen.

7.5 In der Erstankündigung des Kongresses leitet der*die Sekretär*in ein Referendum über das Datum und den Austragungsort des Kongresses ein.

7.6 Jede Sektion kann zu jeder Zeit die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses beantragen. Freundinnen, der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee haben dieses Recht nicht. Der Antrag beinhaltet:

– den Grund für die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses,

– einen Vorschlag für die Tagesordnung,

– Anträge, welche die Tagesordnungspunkte weiterentwickeln sowie

– alle relevanten Unterlagen.

Der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee leiten diese Informationen an alle Sektionen und Freundinnen der IKA weiter und leiten ein Referendum über die Notwendigkeit des außerordentlichen Kongresses ein.

7.7 Ist der Antrag auf die Einberufung eines außerordentlichen Kongresses angenommen, beginnt der*die Sekretär*in entsprechend dem Prozedere für ordentliche Kongresse mit den Vorbereitungen, kann dabei aber die Fristen entsprechend der Dringlichkeit des außerordentlichen Kongresses anpassen.

7.8 Die Sektion, die die Initiative zur Einberufung des außerordentlichen Kongresses ergriffen hat, ist verpflichtet, diesen auch auszutragen.

7.9 Kongressteilnahme

7.9.1 Alle Sektionen und Freundinnen der IKA nehmen am Kongress teil. Sektionen und Freundinnen können Stellungnahmen und Anträge einbringen und am Entscheidungsfindungsprozess nach Konsensprinzip sowie entsprechend ihren Kapazitäten an den Arbeitsgruppen und Komitees des Kongresses teilnehmen. Die Sektionen sind entsprechend dem für den Kongress jeweils gültigen Stimmschlüssel in Abstimmungen stimmberechtigt.

7.9.2 Die Initiativen der IKA können auf Einladung an den Kongressplena sowie an den Arbeitsgruppen und Komitees des Kongresses teilnehmen.

7.9.3 Alle Organisationen und/oder Gruppen, die als Beobachterinnen eingeladen worden sind, können an den Kongressplena teilnehmen. Die Einladungen an Kongressbeobachterinnen werden vom Sekretär bzw. der Sekretärin auf Initiative der Sektionen und Freundinnen hin verschickt.

7.10 Am Kongress nehmen die Delegationen der verschiedenen Sektionen und Freundinnen teil. Die Delegationen erscheinen mit dem schriftlichen Mandat ihrer jeweiligen Sektion in zweifacher Ausfertigung (eine für die Delegation selbst und die andere für den Kongressvorsitz). Dies sind die direkten Delegationen.

7.11 Sektionen und Freundinnen können ihr Mandat vor Kongressbeginn auch schriftlich beim Sekretär bzw. der Sekretärin einreichen oder es einer Delegation mitgeben, die am Kongress teilnehmen wird. Dies sind die indirekten Delegationen.

7.12 Die direkten Delegationen können das Mandat ihrer Sektion nach eigenem Ermessen auslegen. Sie können im Prozess der Konsensfindung mit den anderen Delegationen verhandeln. Zu diesem Zweck werden die Sektionen und Freundinnen angehalten, in den Kongressmandaten den Verhandlungsspielraum ihrer Delegationen so genau wie möglich einzugrenzen.

7.13 Die Mandate der indirekten Delegationen werden verlesen und zwar allein in der vorliegenden Form. Bestehen in der Auslegung dieser Mandate Zweifel, so werden sie nicht in die Konsensfindung in der entsprechenden Streitfrage einbezogen. Die indirekten Delegationen haben in Fragen oder Abstimmungen, die im Verlaufe des Kongresses aufkommen, kein Stimmrecht.

7.14 Die Kongressbeschlüsse sind in Übereinstimmung mit den statutengemäßen Bestimmungen zur Entscheidungsfindung zu treffen.

7.15 Der Ablauf des Kongresses richtet sich nach der Tagesordnung. Zu Beginn jeder Sitzung wählen die anwesenden Sektionen aus der Mitte der Teilnehmer*innen den Kongressvorsitz. Die Eröffnungssitzung des Kongresses wird vom Sekretär bzw. der Sekretärin nach Feststellung der anwesenden Delegationen eröffnet. Unmittelbar darauf geht der*die Sekretär*in zur Wahl des Kongressvorsitzes aus der Mitte der Teilnehmer*innen der anwesenden Delegationen über. Der Kongressvorsitz besteht aus einem*einer Vorsitzenden, einem*einer Protokollant*in und der Redeleitung.

7.16 Nach Abschluss des Kongresses lässt der*die Sekretär*in binnen einer Dreimonatsfrist die Protokolle der Sitzungen und eine Zusammenfassung aller Beschlüsse des Kongresses allen Sektionen zukommen. Sobald die Protokolle und Beschlüsse übermittelt wurden, haben die Sektionen drei Monate Zeit, die Beschlüsse anzufechten. Unmittelbar nach Ablauf dieser Frist werden die Anfechtungen per Referendum abgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse über die angefochtenen Kongressanträge werden vom Sekretär bzw. der Sekretärin bekannt gegeben.

8 Referenden

8.1 Das Referendum oder die Befragung der Sektionen und Freundinnen der IKA ist das übliche Verfahren der Entscheidungsfindung zwischen den Kongressen der IKA.

8.2 Referenden werden vom Sekretär bzw. der Sekretärin auf Antrag der Sektionen oder Freundinnen oder in den statutengemäß vorgesehenen Fällen automatisch eingeleitet.

8.3 Zur Einberufung eines Referendum stellt die jeweilige Sektion oder Freundin Antrag an den*die Sekretär*in. Der Antrag enthält:

– das entsprechende Anliegen,

– die Beweggründe für den Antrag oder die Befragung sowie

– den konkreten Text des Antrags oder der Befragung.

8.4 Der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee leiten den vollständigen Antrag binnen einer Frist von drei Monaten an alle Sektionen und Freundinnen weiter, leiten das Referendum ein und fordern die Sektionen und Freundinnen dazu auf, ihre Position binnen einer Frist von maximal sechs Monaten ab dem Datum der Antragstellung darzulegen.

8.5 Der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee können und sollten alle Fragen, Anträge und Befragungen, welche das Mandat, das sie vom Kongress erhalten haben, übersteigen oder welche seitens der Sektionen und Freundinnen eine Klärung erfordern, in ein Referendum geben.

8.6 Die Entscheidungsfindung per Referendum erfolgt nach den statutengemäßen Bestimmungen zur Entscheidungsfindung.

8.7 Zur Steigerung der Effizienz kann der*die Sekretär*in alle Anträge oder Befragungen, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gestellt werden, bündeln.

9 Der*die Sekretär*in

9.1 Der*die Sekretär*in stellt die rechtliche Vertretung der IKA dar.

9.2 Das Amt wird von einem Mitglied des Verbindungskomitees aus einer der Sektionen der IKA besetzt. Es rotiert aller zwei Jahre ohne Möglichkeit der Verlängerung. Das bedeutet, dass das Amt aller zwei Jahre von einem Einzelmitglied des Verbindungskomitees aus einer jeweils anderen Sektion besetzt wird.

9.3 Die Abfolge der Rotation wird auf dem Kongress festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kongress.

9.4 Nach zwei Jahren im Amt tritt der*die Sekretär*in automatisch zurück und wird unverzüglich entsprechend der Rotationsabfolge von einem Mitglied der nächsten Sektion ersetzt.

9.5 Die Pflichten des Sekretärs bzw. der Sekretär*in sind:

– Vertretung IKA in öffentlichen und rechtlichen Belangen,

– die statutengemäße Einberufung von Kongressen und Einleitung von Referenden,

– die Koordination der Arbeit des Verbindungskomitees sowie

– sonstige statutenengemäß vorgesehenen Aufgaben.

10 Das Verbindungskomitee

10.1 Das Verbindungskomitee der IKA besteht aus jeweils einem*einer Vertreter*in aller Sektionen und Freundinnen der IKA.

10.2 Diese Person wird von der jeweiligen Sektion oder Freundin aus der Mitte ihrer Mitglieder ausgewählt und kann, muss aber nicht, ihr*e internationale*r Sekretär*in sein, sofern die Organisation über ein solches Amt verfügt. Das in das Verbindungskomitee entsandte Mitglied kann von seiner Sektion oder Freundin nach eigenem Ermessen zu jeder Zeit ausgetauscht werden.

10.3 Das Verbindungskomitee kann so viele Subkomitees und Arbeitsgruppen bilden, wie es für nötig hält. Ihre Organisationsweise wird von den Sektionen bestimmt. Die Subkomitees und Arbeitsgruppen können Personen aufnehmen, die nicht Mitglieder des Verbindungskomitees sind.

10.4 Die Mitglieder des Verbindungskomitees vertreten nicht die Organisationen, denen sie angehören, sondern die IKA als Ganzes. In all ihren Handlungen respektieren sie die Beschlüsse der IKA, unabhängig von der Position ihrer jeweiligen Sektion. Sie führen die Beschlüsse der IKA so aus, wie sie im Entscheidungsfindungsprozess getroffen worden sind.

10.5 Die Pflichten des Verbindungskomitees und seiner Mitglieder sind:

– Gewährleistung des Kommunikationsflusses und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Sektionen und Freundinnen der IKA sowohl bilateral (direkt und autonom zwischen Einzelorganisationen) als auch unter allen Sektionen und Freundinnen der IKA als Ganzes,

– Ausführung der Kongressbeschlüsse und Referenden, Umsetzung der auf dem Kongress festgelegten Arbeitsrichtlinien der IKA und Erreichung der auf dem Kongress der IKA gesetzten Ziele,

– Gewährleistung dessen, dass alle internen Dokumente der IKA den Sektionen und Freundinnen in ihre jeweilige Sprache übersetzt übermittelt werden, wozu das Verbindungskomitee so viele Einzelmitglieder wie nötig hinzuziehen kann,

– jede sonstige Aufgabe, die sich aus dem alltäglichen Organisationsleben und der Koordination der Strukturen der IKA als notwendig ergibt,

– Inkenntnissetzung des Sekretärs bzw. der Sekretärin und der anderen Mitglieder des Verbindungskomitees über die vorherrschenden Ansichten in der jeweiligen Organisation oder deren in Abstimmungen getroffenen Stellungnahmen und Beschlüsse, sodass der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee mit größtmöglichem Respekt gegenüber den Positionen aller Mitgliedsorganisationen der IKA handeln können,

– alle Fragen, die das Mandat des Kongresses zur Umsetzung der Beschlüsse überschreiten, in Referenden zu geben.

10.6 Das Verbindungskomitee tritt persönlich oder virtuell so oft in Plena zusammen, wie es sie für nötig hält. Die Treffen werden vom Sekretär bzw. der Sekretärin oder durch ein Drittel der Mitglieder des Verbindungskomitees einberufen. Die Tagesordnung der Treffen wird vom Sekretär bzw. der Sekretärin als Koordinator*in des Verbindungskomitees erstellt. Die Tagesordnung enthält alle Themenvorschläge der Mitglieder des Verbindungskomitees und gegebenenfalls alle Angelegenheiten, die ihnen durch einen zurückliegenden Kongress oder ein Referendum übertragen worden sind.

10.7 Die Entscheidungsfindung innerhalb des Verbindungskomitees richtet sich in allen Fällen nach den Bestimmungen zur Entscheidungsfindung in der IKA.

11 Der*die Kassier*in

11.1 Der*die Kassier*in der IKA wird auf dem Kongress gewählt. Er*sie verwaltet die Kasse für den Zeitraum zwischen zwei Kongressen.

11.2 Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Amtszeit nicht verlängert werden. Entsprechend wird auf jedem Kongress ein*e neue*r Kassier*in gewählt.

11.3 Die Pflichten des Kassierers bzw. der Kassiererin umfassen alle finanziellen Angelegenheiten der IKA. Er*sie verwaltet auch ihr Bankkonto.

11.4 Der*die Kassierer*in und der*die Sekretär*in sind befugt, jederzeit gemeinsam in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Anweisungen der Gremien der IKA Gelder der IKA auszuzahlen.

11.5 Zu den Pflichten des Kassierers bzw. der Kassiererin gehört die Ermittlung des Mittelwerts der Zahl beitragszahlender Einzelmitglieder der Sektionen zur Feststellung des Stimmschlüssels vor Abstimmungen.

11.6 Der*die Kassierer*in ist für alle Aufgaben, die mit den Mitgliedsbeiträgen an die IKA in Zusammenhang stehen, verantwortlich.

11.7 Der*die Kassierer*in erstattet dem Sekretär bzw. der Sekretärin und dem Verbindungskomitee aller sechs Monate Bericht. Der*die Sekretär*in und alle Mitglieder des Verbindungskomitees können jederzeit einen Bericht anfordern. Zur Hälfte und am Ende der fünfjährigen Amtszeit des Kassieres bzw. der Kassiererin erfolgt jeweils eine Kassenprüfung. Diese wird von einer Kommission bestehend aus zwei Personen, die nicht Teil des Verbindungskomitees sind und die unterschiedlichen Mitgliedsorganisationen angehören sollten, durchgeführt.

11.8 Die Sektion, welcher der*die Kassierer*in angehört, kann diese*n jederzeit durch eines ihrer Mitglieder ersetzen. Der*die Kassierer*in kann durch ein Referendum, welches eine Sektion oder das Verbindungskomitee initiiert, abberufen werden.

12 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

12.1 Die einzige Finanzierungsquelle der IKA sind die Mitgliedsbeiträge, welche die Sektionen und Freundinnen an die IKA entrichten.

12.2 Es gibt drei Kategorien für die monatlichen Beiträge

0,10 € pro Einzelmitglied

0,05 € pro Einzelmitglied

0,02 € pro Einzelmitglied

Auf dem Kongress wird auf Grundlage der wirtschaftlichen Situation der Arbeiter*innen im jeweiligen Land entschieden, welche Beitragskategorie für welche Sektion angemessen ist. Die Sektionen können sich freiwillig dazu entscheiden, einen höheren Beitrag zu zahlen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge werden auf Grundlage eines Dreistufensystems auf jedem ordentlichen Kongress für die nächsten fünf Jahre festgelegt. Verfügt eine Sektion über eine Gefangenen-Gewerkschaft, werden für die inhaftierten Arbeiter*innen keine Beiträge gefordert.

12.2.1 Die Sektionen und Freundinnen der IKA überweisen in selbst gewählten regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr auf Grundlage ihrer tatsächlichen Mitgliederzahl dem*der Kassierer*in ihren Beitrag.

12.2.2 In Ausnahmefällen kann für eine bestimmte Zeitspanne die teilweise Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen beantragt werden. Dazu ist ein begründeter Antrag beim Sekretär bzw. der Sekretärin oder dem Verbindungskomitee einzureichen. In dem Antrag werden die außergewöhnlichen Umstände, die hinter dem Antrag auf Beitragsbefreiung stehen, die Dauer der Beitragsbefreiung sowie der beantragte Betrag, um den die Beiträge reduziert werden sollen, erläutert. Der Antrag wird zum Referendum gegeben.

12.3 Ein erheblicher, auf dem Kongress zu bestimmender Anteil der Mitgliedsbeiträge fließt in einen Solidaritätsfonds.

12.3.1 Die Sektionen oder Freundinnen können bei Bedarf in „ordentlichen Fällen“ für konkrete Projekte finanzielle Hilfe aus dem Solidaritätsfonds beantragen, indem sie einen begründeten Antrag an den*die Sekretär*in oder das Verbindungskomitee schicken. Darin werden das Projekt, die Gründe für den Finanzantrag, der beantragte Betrag und gegebenenfalls die Rückzahlungsmodalitäten eines Teilbetrags oder des vollen Betrags erläutert. Der*die Sekretär*in holt beim Kassierer bzw. der Kassiererin einen Bericht über die Finanzierbarkeit des Antrags ein, leitet beide Dokumente an die Mitgliedsorganisationen weiter und leitet ein Referendum ein.

12.3.2 Der Gesamtumfang aller gewährten finanziellen Unterstützungsleistungen darf zum Zeitpunkt der Gewährung in keinem ordentlichen Fall den Betrag von 50% der Mittel des Solidaritätsfonds überschreiten.

12.3.3 Im Fall ordentlicher finanzieller Unterstützung erhalten die Projekte und Anträge Vorrang, welche in Übereinstimmung mit den Kongressbeschlüssen zur Umsetzung der Ziele und Arbeitsrichtlinien der IKA beitragen.

12.3.4 Die Sektionen oder Freundinnen können bei Bedarf in „außerordentlichen Fällen“ finanzielle Hilfe aus dem Solidaritätsfonds beantragen, wenn diese Mittel dringend benötigt werden. In diesen Fällen können der*die Sekretär*in und das Verbindungskomitee in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Entscheidungsfindung innerhalb der IKA entscheiden, ob der beantragte Betrag unmittelbar zu gewähren ist.

12.3.5 Fälle außerordentlicher finanzieller Unterstützung in diesem Sinne können sein:

– Krieg, Bürgerkrieg, natürliche oder von Menschen herbeigeführte Katastrophen,

– Revolutionen, Aufstände oder schwerwiegende Unruhen oder

– außerordentliche Repression.

12.3.6 Der Gesamtumfang aller gewährten finanziellen Unterstützungsleistungen darf zum Zeitpunkt der Gewährung in keinem außerordentlichen Fall den Betrag von 50% der Mittel des Solidaritätsfonds überschreiten.

12.3.7 In allen Fällen kann die beantragte finanzielle Unterstützung in Einmalzahlungen oder regelmäßigen Zahlungen bestehen.

12.3.8 In allen Fällen kann nach Absprache mit dem*der Kassierer*in und abhängig von den verfügbaren Mitteln die finanzielle Unterstützung in Höhe des gesamten beantragten Betrags oder nur als Teilbetrag gewährt werden.

12.3.9 Initiativen können ebenfalls auf die weiter oben beschriebene Art finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds beantragen.

13 Sitz der Föderation

13.1 Der Sitz der Föderation befindet sich am Sitz der Sektion, die aktuell den*die Sekretär*in stellt. Ein Wechsel des Sitzes kann dennoch per Abstimmung beschlossen werden.

14 Auflösung

14.1 Die Auflösung der IKA kann nur auf einem Kongress beschlossen werden. Auf demselben Kongress wird auch bestimmt, was mit dem Vermögen der IKA geschieht. Die IKA löst sich nicht auf, solange mindestens drei Sektionen sich gegen die Auflösung aussprechen.

15 Referenztext

15.1 Bei Abweichungen zwischen den offiziellen Versionen des Statutentextes in den verschiedenen Sprachen, ist die englische Version maßgeblich.

* Bei Personenbezeichnungen werden alle Geschlechter gemeint. Dies wird im Schriftbild mit dem Sternchen zwischen dem Wortstamm und der weiblichen Endung ausgedrückt.

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